Klagen gegen die VW-Händler (und anderer Hersteller) sind in den meisten Fällen bereits verjährt (Gewährleistung zwei Jahre ab Übergabe, Irrtum drei Jahre ab Vertragsabschluss). Das Anfechtungsrecht wegen List verjährt in 30 Jahren ab Vertragsabschluss; Bei listiger Irreführung durch einen Dritten (Hersteller) gilt die 30-jährige Verjährungsfrist jedoch nur dann, wenn sich auch der Vertragspartner…
Dr. Alexander Skribe14. Juli 2020