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Die Fluggastrechte sind ein Teil des Reiserechts. Rechtsquellen sind insbesonders das Montrealer Übereinkommen sowie die Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union.
Die Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union – Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) – (in der Folge kurz: EU-Verordnung 261/2004 oder Fluggastrechte-Verordnung) regelt die Fluggastrechte der Fluggäste in der Europäischen Union. In dieser EU-Verordnung 261/2004 ist festgeschrieben, welche Leistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Passagieren zu erbringen haben, wenn es
A. zu einer Flugverspätung
B. Flugannullierung (Flugausfall) oder
C. Nichtbeförderung (Umbuchung)
kommt. Hinzu kommt als weitere Rechtsquelle die Judikatur des Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Die Fluggastrechte-Verordnung ist auf alle Flüge anwendbar, die von Flughäfen aus der EU starten, unabhängig davon, wo die verantwortliche (ausführende) Fluggesellschaft ihren Hauptsitz hat. Zudem greift sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, vorausgesetzt dass die Airline ihren Sitz in der EU hat.
Die Fluggastrechte-Verordnung kommt unter anderem für nachstehende Airlines/Fluglinien mit Ziel eines Flughafens innerhalb UND Außerhalb der EU zur Anwendung (Europäische Airlines): Condor, Lufthansa, Germanwings, Ryanair, Air France, KLM, British Airways etc.
Die Fluggastrechte-Verordnung gilt unter anderem für nachstehende Airlines/Fluglinien mit Ziel eines Flughafens außerhalb der EU (Nicht-Europäische Airlines): Emirates, Quantas, United, Air America, Etihad etc.
Die Fluggastrechte-Verordnung gilt unter anderem bei auf folgenden Flughäfen der Europäischen Union: Wien – Vienna Airport (VIE), Frankfurt Airport (FRA), München (MUC), London Heathrow (LHR) etc.
Bei kostenlosen Flügen – zum Beispiel Begleitpersonen von Crew-Mitgliedern – kommt die Fluggastrechte-Verordnung in ihrer Gesamtheit nicht zur Anwendung. Bei Kleinkindern, die keine Sitzplatzgebühr bezahlt haben, ist die Rechtsprechung in Österreich und Deutschland uneinheitlich.
Die Fluggastrechte-Verordnung kommt auch für Flüge zur Anwendung, welche im Zuge einer Pauschalreise angetreten werden zur Anwendung.
Die Rechte aus der Fluggastverordnung kommen jedem Fluggast zu, der über ein Ticket/Flugschein verfügt, und zwar unabhängig davon, ob er selbst das Ticket/Flugschein gekauft hat oder nicht.
Die Ansprüche richten sich gegen das sog. ausführende Luftfahrtunternehmen. Der Fluggast ist nach geltendem EU-Recht über die ausführende Fluggesellschaft vor dem Abflug zu informieren.
Davon ist das vertragliche Luftfahrtunternehmen zu unterscheiden, bei welchem das Ticket gekauft wurde. Im Rahmen des Code-Shares werden Flüge gemeinsam von Fluggesellschaften vermarktet. Es kann mehrere – vermarktende – vertragliche Luftfahrtunternehmen geben aber nur ein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Beispiel: Ein Fluggast bucht einen Flug bei Austrian Airlines (OS) vom Flughafen Wien (VIE) nach Frankfurt (FRA) unter Flugnummer OS 1234 am 16.06.2014. Austrian Airlines (OS) ist das vertragliche Luftfahrtunternehmen. Am Flughafen Wien (VIE) angekommen besteigt er ein Flugzeug der Lufthansa (LH), welches denn Flug nach Frankfurt (FRA) auch tatsächlich ausführt. Lufthansa (LH) ist das ausführende Flugunternehmen (Code-Share-Partner).
Die Auswirkungen der Maßnahmen aufgrund des Coronavirus sind nach den vorgenannten Gesetzen zu beurteilen, insbesondere die Frage des Ticketkostenersatzes.
Ticketkostenerstattung aufgrund von Covid-19: Im Falle eines Flugausfall / Flugannullierung / gestrichenen Flug aufgrund des Coronavirus (Covid-19) gebührt den Flugpassagieren der Ersatz der voraus bezahlten Flugticketkosten binnen 7 Tagen (Ticketkostenerstattung). Dies gilt nach den Fluggastrechten auch für den Fall, dass die Flüge aufgrund von behördlichen Maßnahmen nicht stattfinden konnten. Weiters hat der Fluggast Anspruch auf Alternativbeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen. Einen Gutschein, den die Fluglinien in der Folge der Corona-Krise anbieten, muss der Kunde nicht akzeptieren. Die Kommission hat dazu sich ebenfalls negativ, da die Fluggastrechte dem entgegenstehen, geäußert, will aber noch die Situation beobachten https://ec.europa.eu/germany/news/20200427-eu-reiserecht-flugverkehr-tourismus-coronakrise_de. Der Rat (Verkehrsministerrat) hat sich eben falls nicht einigen können https://eu2020.hr/Home/DocumentDownload/216. Ebenso nicht eine Umbuchung gegen seinen Willen. Der Grund, warum die Airlines sich so gegen die Rückzahlungen verweigern liegt darin, dass Airlines sich über die vorausbezahlten Tickets finanzieren. Sie nehmen sich bei den Kunden eigentlich einen kostenlosen Kredit. Wenn man aber nicht mehr Fliegen kann, gerät der Kreislauf ins Stocken. Die voraus bezahlten Flugpreise müssen geradezu einbehalten werden. Oder die Airlines bitten um einen weiteren Kredit in Form von Gutscheinen. Passagiere sindgut beraten, ihr Geld zurückzufordern.
Am Flughafen stehen den Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Toiletten etc. Im Falle der Erfordernis einer Übernachten hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen. Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems (EuGH 31.01.2013 – C 12/11 Donagh/Ryanair).
Wenn der gebuchte Flug annulliert wird oder ausfällt, hat der Fluggast aufgrund der Fluggastrechte Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung), welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen EUR 125 und EUR 600 beträgt.
Eine Entschädigung/Ausgleichsleistung muss nicht bezahlt werden, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Flugausfall (Flugannullierung) verständigt wurde. Eine Verständigung des Reisebüros oder des Ticketanbieters alleine reicht jedoch nicht aus. Im Falle einer Verständigung unter 14 Tagen entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn die Flugzeiten des Ersatzfluges nur geringfügig von den Flugzeiten des ursprünglich gebuchten Fluges abweichen. Eine Entschädigung entfällt auch, dann wenn die Fluggesellschaft/Airline unzweifelhaft nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben und der Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden hat lassen.
Außergewöhnliche Umstände sind etwa Sperrung eines Flughafens, schlechtes Wetter, Streiks, Vogelschlag, versteckte Herstellerfehler oder Blitzschlag. Selbst wenn solche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, muss die Fluggesellschaft zusätzlich noch nachweisen, dass der dadurch hervorgerufene Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen. Die Maßnahmen aufgrund des Coronavirus könne als außergewöhnlicher Umstand nach den Fluggastrechten gewertet werden.
Technische Gebrechen/Probleme (EuGH 22.12.2008 – C – 549/07 Wallentin-Hermann/Alitlia), fehlende Enteisungsmittel, Kollision von Flughafenfahrzeugen mit dem vorgesehenen Flugzeug, schadhafte Gepäckförderungsanlage des Flughafens eines Erkrankung eines Crew-Mitglieds oder Rotationsprobleme zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.
Skribe Rechtsanwälte GmbH – Rechtsanwalt für Fluggastrechte – prüfen daher jeden Einzelfall mit der Hilfe von Flugdatenbanken, welche Informationen über das Wetter, den Flugverkehr am Flughafen enthalten, um unsere Mandanten optimal außergerichtlich und vor Gericht zu vertreten.
Die Fluggastrechte-Verordnung regelt diesen Fall der Nichtinanspruchnahme eines Fluges nicht explizit.
Wird ein Flugticket aufgrund der Maßnahmen zur Abwehr des Coronavirus durch den Passagier selbst storniert, hat dieser Anspruch auf Rückzahlung der gesamten voraus bezahlten Ticketkosten, wenn
A. der Flug nicht durchgeführt wird oder
B. wenn dem Passagier aufgrund der Reisewarnungen ein Flug nicht zumutbar ist oder
C. der Passagier aufgrund der Ausgangsbeschränkungen den Flug nicht in Anspruch nehmen kann.
Wenn ein Fluggast ein Flugticket mit Abflughafen in der Europäischen Union (EU) erwirbt sind die Kosten transparent darzustellen. Der gesamte Flugpreis ist anzugeben und hat im einzelnen die neben den Beförderungskosten, auch die verrechneten Steuern, Abgaben, Flughafengebühren und Zuschläge (Sicherheitszuschlag, Kerosinzuschlag, Gepäckzuschlag) zu enthalten. Ferner sind die Beförderungskosten getrennt bekanntzugeben und vorgenannte Gebühren etc. getrennt bekanntzugeben.
Der Fluggast hat jedoch jedenfalls Anspruch auf Ersatz der Flughafengebühren, Flughafensicherheitsgebühren, Steuern und Zuschläge zur Gänze. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt.
Storniert der Kunde selbst ohne Grund gilt folgendes: Hinsichtlich der reinen Ticketkosten (Beförderungsentgelt) kann der Fluggast bis zu 95% des Ticketpreises zurückerlangen und sofern das Ticket durch die Fluggesellschaft weiterverkauft wurde sogar 100 % Zwar hat grundsätzlich der Fluggast darzulegen und zu beweisen, dass die Fluggesellschaft Aufwendungen erspart hat, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Fluggast jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna der Fluggesellschaft hat, ist der Fluggesellschaft im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, ersparte Aufwendungen bzw. anderweitig erzielte Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Dies gilt für Unternehmer und Verbraucher in Deutschland gleichermaßen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.06.2014 – 2-24 S 152/13). Airlines können in Deutschland die Stornierung jedoch ausschließen.
In Österreich gilt dieser Grundsatz jedenfalls für Verbraucher; bei Unternehmern stellt sich die Rechtslage etwas komplizierter dar.
Anwendbare Rechtsvorschrift:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008R1008:DE:HTML
Die Änderung der Flugzeit (Flugnummer bleibt gleich) ist in der Fluggastrechte-Verordnung als solcher Fall explizit nicht geregelt.
Bei der Änderungen der Flugzeit des gebuchten Fluges kann es sich einerseits um eine Vorverlegung – frühere Abflugzeit – oder um ein Nachverlegung – spätere Abflugzeit – des gebuchten Fluges handeln. In beiden Fällen ist von einer organisatorischen Maßnahmen der Fluggesellschaft auszugehen.
Beispiel: Ein Fluggast hat bei einem Reiseveranstalter einen Ferienflug (Charterflug) mit Condor (DE) von Frankfurt (FRA) nach Antalya (AYT) unter den Flugnummern DE 1234 hin und Flugnummer DE 4321 zurück gebucht. Der Hinflug mit Condor (DE) Flugnummer 1234 wurde ohne Flugverspätung ausgeführt. Vor dem Rückflug erhält der Fluggast im Hotel eine Benachrichtigung, dass die Flugzeit seine Rückfluges mit Condor (DE) mit der Flugnummer 4321 um 8 Stunden vorverlegt wurde.
Es kommen daher die gleichen Fluggastrechte wie bei der Flugannullierung / Flugausfall zur Anwendung.
Der Passagier hat insbesondere bei einer Flugzeitänderung aufgrund der Coronavirus (Covid-19) Maßnahmen einen Anspruch auf Ticketkostenersatz. Dies gilt auch, wenn die Flugpläne geändert werden sollten.
Die Umbuchung auf einen anderen Flug (Flugnummer ändert sich) ist in der Fluggastrechte-Verordnung als solcher Fall nicht explizit geregelt.
Die Umbuchung auf einen anderen Flug (Flugnummer ändert sich) – gegen den Willen des Passagier – ist jedoch einer Nichtbeförderung gleichzusetzen, wenn der ursprünglich gebuchte Flug stattfindet. Auch wenn die Umbuchung aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (Covid-19) erfolgt.
Beispiel: Ein Fluggast hat bei LH einen Businessflug von Berlin Tegel (TXL) nach Palma de Mallorca (PMI) unter der Flugnummern LH 1234 hin und Flugnummer LH 4321 zurück gebucht. Der Hinflug mit LH Flugnummer 1234 wurde ohne Flugverspätung ausgeführt. Vor dem Rückflug erhält der Fluggast im Hotel eine Benachrichtigung, dass er am Rückflug umgebucht wurde, und zwar mit LH 6789 nach Wien Schwechat (VIE) und weiter mit LH nach Berlin Tegel (TXL) Flugnummer 4567.
Es kommen daher die gleichen Rechte wie bei der Nichtbeförderung zur Anwendung. Erfolgt die Umbuchung aufgrund des Flugausfall des gesamten gebuchten Fluges – etwa aufgrund der Coronavirus Maßnahmen – gebührt die volle Ticketkostenerstattung des Flugtickets.
Wenn die Flugverspätung mehr als drei Stunden am Endziel – letzter gebuchter Ankunftsflughafen – beträgt, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung), welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen EUR 125 und EUR 600 beträgt (EuGH 19.11.2009 C-402/07 Sturgeon/Condor und EuGH 23.10.2012 C- 581/10 Nelson/Lufthansa).
Eine Entschädigung/Ausgleichsleistung entfällt dann, wenn die Fluggesellschaft/Airline unzweifelhaft nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben und der Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden hat lassen.
Außergewöhnliche Umstände sind etwa die Sperrung eines Flughafens, schlechtes Wetter, Streiks, Vogelschlag, versteckte Herstellerfehler oder Blitzschlag. Selbst wenn solche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, muss die Fluggesellschaft zusätzlich noch nachweisen, dass der dadurch hervorgerufene Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen. Das gilt ebenso für die Coronakrise.
Technische Gebrechen/Probleme (EuGH 22.12.2008 – C – 549/07 Wallentin-Hermann/Alitlia), fehlende Enteisungsmittel, Kollision von Flughafenfahrzeugen mit dem vorgesehenen Flugzeug, schadhafte Gepäckförderungsanlage des Flughafens eines Erkrankung eines Crew-Mitglieds oder Rotationsprobleme zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen. Skribe Rechtsanwälte GmbH – Rechtsanwalt für Flugrecht – prüfen daher jeden Einzelfall mit der Hilfe von Flugdatenbanken, welche Informationen über das Wetter, den Flugverkehr am Flughafen enthalten, um unsere Mandanten optimal außergerichtlich und vor Gericht zu vertreten.
Weiters hat der Fluggast Anspruch auf Ersatz der gesamten Ticketkosten binnen 7 Tagen wenn die Flugverspätung mehr als 5 Stunden beträgt. Je nach Wartezeit, die sich jeweils aufgrund der gebuchten Strecke errechnet, stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Toiletten etc. Im Falle der Erfordernis einer Übernachten hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen. Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems (EuGH 31.01.2013 – C 12/11 Donagh/Ryanair).
Wenn der gebuchte Flug umgeleitet wird und die Flugverspätung mehr als drei Stunden am Endziel – also der ursprünglich gebuchte Ankunftsflughafen – beträgt, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung), welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen EUR 125 und EUR 600 beträgt (EuGH 19.11.2009 C-402/07 Sturgeon/Condor und EuGH 23.10.2012 C- 581/10 Nelson/Lufthansa).
Weiters hat der Fluggast Anspruch auf Beförderung zum ursprünglich gebuchten Flughafen, sei es mit der Bahn, Taxi oder Mietwagen. Weiters stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Internetkosten, Toiletten etc. Zu. Im Falle der Erfordernis einer Übernachten hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen.
Wenn der Fluggast aufgrund einer Verspätung von unter drei Stunden seinen Anschlussflug verpasst hat und die Flugverspätung nach dem Ersatztransport mehr als drei Stunden am Endziel – letzter Gebuchter Ankunftsflughafen – beträgt hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung), welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen EUR 125 und EUR 600 beträgt (EuGH 26.02.2013, C-11/11 Folkerts/AirFrance). Dies gilt nur dann wenn der Fluggast alle Flugstrechen gemeinsam gebucht hat.
Hinweis: Wenn schon der Zubringerflug mehr als 3 Stunden verspätet ist, liegt eine Flugverspätung vor, die Bestimmungen über die Flugverspätung kommen zur Anwendung. Wenn der Zubringerflug ausgefallen ist bzw. annulliert wurde liegt ein Flugausfall vor, die Bestimmungen über den Flugausfall kommen zur Anwendung.
Eine Entschädigung/Ausgleichsleistung entfällt dann, wenn die Fluggesellschaft/Airline unzweifelhaft nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben und der Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden hat lassen.
Außergewöhnliche Umstände sind etwa die Sperrung eines Flughafens, schlechtes Wetter, Streiks, Vogelschlag, versteckte Herstellerfehler oder Blitzschlag. Selbst wenn solche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, muss die Fluggesellschaft zusätzlich noch nachweisen, dass der dadurch hervorgerufene Flugausfall sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen.
Technische Gebrechen/Probleme (EuGH 22.12.2008 – C – 549/07 Wallentin-Hermann/Alitlia), fehlende Enteisungsmittel, Kollision von Flughafenfahrzeugen mit dem vorgesehenen Flugzeug, schadhafte Gepäckförderungsanlage des Flughafens eines Erkrankung eines Crew-Mitglieds oder Rotationsprobleme zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen. Skribe Rechtsanwälte GmbH – Rechtsanwalt für Flugrecht – prüfen daher jeden Einzelfall mit der Hilfe von Flugdatenbanken, welche Informationen über das Wetter, den Flugverkehr am Flughafen enthalten, um unsere Mandanten optimal außergerichtlich und vor Gericht zu vertreten.
Fluggast hat am Flughafen der Zwischenlandung Anspruch auf Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Internetkosten, Toiletten etc. Im Falle der Erfordernis einer Übernachten hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen. Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems (EuGH 31.01.2013 – C 12/11 Donagh/Ryanair).
Wenn dem Fluggast die Beförderung verweigert wird – zum Beispiel bei Überbuchung – und der Fluggast einer anderweitigen Beförderung nicht zugestimmt hat, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung), welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen EUR 125 und EUR 600 beträgt.
Eine Entschädigung/Ausgleichsleistung entfällt auch dann nicht dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben.
Weiters hat der Fluggast Anspruch auf Ersatz der gesamten Ticketkosten binnen 7 Tagen oder auf Alternativbeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen. Am Flughafen stehen den Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Toiletten etc. Im Falle der Erfordernis einer Übernachten hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen. Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems (EuGH 31.01.2013 – C 12/11 Donagh/Ryanair).
Wenn Gepäckstücke am Ankunftsflughafen nicht angekommen sind, haben Flugpassagiere Anspruch auf Ersatzbeschaffung der für Ihren Reisezweck notwendigsten Gegenstände (Toiletteartikel, Kleidung,..). Die Entschädigungszahlung ist mit ca. EUR 1.317,49 beschränkt.
Die Verspätung des Gepäckstücks und die dadurch verursachten Kosten für die Ersatzbeschaffung müssen längstens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt wurde, der Fluggesellschaft schriftlich gemeldet werden.
Wenn das Gepäck eines Fluggastes verloren gegangen ist – dies ist dann anzunehmen wenn dieses nicht nach 21 Tagen wieder an Fluggast zurückgegeben wurde – hat dieser Anspruch auf Ersatz für die verlorenen Gepäckstücke und Gegenstände bis zu einem Betrag von EUR 1.317,49 sofern mit der Fluggesellschaft kein höherer Betrag vereinbart wurde. Die Fluggesellschaft haftet dann nicht für das verloren gegangene Gepäck, wenn der Verlust auf die Qualität oder eines Defekts des Gepäckstücks zurückzuführen ist. Für verloren gegangenes Handgepäck besteht ein Haftung der Fluggesellschaft nur dann, wenn diese ein Verschulden trifft.
Ansprüche wegen verloren gegangenen Gepäcks sind sind möglichst umgehend geltend zu machen.
Wenn das Gepäck eines Fluggastes beschädigt wurde hat dieser Anspruch auf Ersatz für die verlorenen Gepäckstücke und Gegenstände bis zu einem Betrag von EUR 1.317,49 sofern mit der Fluggesellschaft kein höherer Betrag vereinbart wurde. Die Fluggesellschaft haftet dann nicht für das verloren gegangene Gepäck, wenn der Verlust auf die Qualität oder eines Defekts des Gepäckstücks zurückzuführen ist. Für beschädigtes Handgepäck besteht ein Haftung der Fluggesellschaft nur dann, wenn diese ein Verschulden trifft.
Ansprüche wegen beschädigtem Gepäcks sind sind binnen 7 Tagen ab Erhalt des Gepäcks schriftlich geltend zu machen.
Wichtig ist in allen drei Fällen gleich am Flughafen das PIR-Formular – Property Irregularity Report – auszufüllen, zu unterschreiben und einen Durchschlag davon gut aufzubewahren. Im PIR-Formular werden Ihre Kontaktdaten sowie Informationen zum fehlenden bzw. beschädigten Gepäckstück schriftlich festgehalten. Das PIR Formular dient als Beweis in Gerichtsverfahren und – was viel wichtiger ist – als Nachweis der Einhaltung obiger Fristen.
Nehmen Sie Ihren Koffer vorbehaltlos entgegen, so gilt die Vermutung, dass er unbeschädigt war. Dies macht eine spätere Reklamation von Beschädigungen schwerer durchsetzbar.
Bei internationalen Flügen hat gemäß Art. 17 des Montrealer Übereinkommen (MÜ) ein “Luftfrachtführer” den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, wenn sich der Flugunfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat und es sich um ein luftfahrttypisches Risiko gehandelt hat.
Nicht nur ein Flugzeugabsturz ist dabei als ein Flugunfall anzusehen. Auch wenn ein Fluggast während einer Fluges an Bord eines Luftfahrzeuges durch ein andere Ereignisse, wie
körperlich verletzt oder getötet wird, ist ein Flugunfall anzunehmen.
Bei Personenschäden kann sich der Luftfrachtführer nur in engen Grenzen überhaupt entlasten und haftet nicht der Höhe begrenzt, sondern für den Schaden, der tatsächlich entstanden ist un nachgeweisen werden kann.
Bei internationalen Flügen, die dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) unterliegen, muss eine Klage auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung gemäß Art. 35 MÜ innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, können keine Schadensersatzansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen mehr geltend gemacht werden.
In Österreich ist für rein nationale Flüge die Haftung für Flugunfälle in den §§ 146 ff Luftfahrtgesetz (LFG) geregelt.